§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins |
| 1.) |
Der Verein führt den Namen: "Arbeitskreis Schule Wirtschaft Regensburg e. V."
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
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| 2.) |
Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und erstreckt seine Tätigkeit auf Regensburg (Stadt und Landkreis) und die umliegenden Landkreise, soweit in diesen kein eigenständiger Arbeitskreis Schule Wirtschaft existiert.
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| 3.) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2: Vereinszweck |
| 1.) |
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Berufsbildung sowie die Stärkung des
Dialogs zwischen Bildungs- und Beschäftigungssystem.
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| 2.) |
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,
konfessionellen und kommerziellen Gesichtspunkten mit konkreten Aktionen und Informationen Brücken zu bauen
zwischen den Schulen (schulartübergreifend) und der Wirtschaft, zum Nutzen der Schulen, der Wirtschaft, der
Schüler und der Eltern sowie auf die Wirtschafts- und Arbeitswelt vorzubereiten.
Dies geschieht durch:
- Kooperation
(von der "kleinen" Hilfestellung bis zum schulübergreifenden Projekt)
- Kommunikation
(zur Förderung des Erkennens und des Verständnisses der gemeinsamen Problemstellung, des gemeinsamen Interesses und der gesellschaftlichen Aufgaben)
- Information
(Orientierung für alle Partner an Schulen und in der Wirtschaft, für Ausbildungsinstitutionen, Behörden und Firmen sowie für Eltern und Schüler.)
- mit Projekten, Aktionen und Veranstaltungen für Schüler und Eltern, für Lehrkräfte, für Schulen und für die Wirtschaft, insbesondere:
- Betriebspraktika und Betriebserkundungen für Schüler und Lehrkräfte
- Informationsveranstaltungen für Lehrer, zum Beispiel:
→ "Rahmenbedingungen im Hotel- und Gaststättengewerbe"
→ Informationsfahrten (z. B. nach Pilsen)
- Aktion „Zukunft – was geht?", zum Beispiel:
→ "Wirtschaftsvertreter an der Schule"
→ "Lehrer in der Wirtschaft".
- Infostände bei Berufs- und Bildungsmessen, Schulentwicklungstag, etc.
- Workshops und Diskussionsveranstaltungen, zum Beispiel:
→ "Was erwartet die Wirtschaft von den Jugendlichen?"
→ "Ausbildung beendet – was geht?"
→ "EFQM in der Schule"
→ Jobbörsen, z. B.: "Wirtschaftlicher Aufschwung mit qualifizierten Fachkräften"
→ "Unternehmerische Möglichkeiten eines Schulleiters"
→ "Geheimcode" Zeugnis und Beurteilung
- Informationsaustausch zwischen Ausbildern in den verschiedenen Betrieben und Lehrkräften aller Schularten
- Informationen über einzelne Unternehmen im Raum Regensburg
- Orientierungshilfen zum technologischen, wirtschaftlichen und sozialen Wandel
- Informationen über aktuelle Wirtschaftstrends
- Kontakte zu Schulen, Klassen und Eltern
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| 3.) |
Der Arbeitskreis Schule Wirtschaft Regensburg orientiert sich an der Zielsetzung des Arbeitskreises
Schule Wirtschaft Bayern (Gremium auf Landesebene) und kooperiert mit der Geschäftsstelle
"Arbeitskreis Schule-Wirtschaft Bayern in WID" im Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft (bbw) e. V.
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§ 3: Gemeinnützigkeit |
| 1.) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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| 2.) |
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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| 3.) |
Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 4: Mitgliedschaft |
| 1.) |
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Behörden, Schulen sowie sonstige Personenzusammenschlüsse (z. B. OHG, KG, e. V.) erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Oberpfalz oder Niederbayern haben.
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| 2.) |
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
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| 3.) |
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
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| 4.) |
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der
Gestaltung des Vereines mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
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| 5.) |
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an einen der beiden Vorsitzenden zu richten und bei der Mitgliederversammlung
zu Protokoll zu geben. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen, sofern die Mehrheit der Mitgliederversammlung kein Veto erklärt.
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| 6.) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Liquidation der Firma oder Auflösung einer sonstigen Vereinigung, Kündigung, sowie Ausschluss.
Die Kündigung hat schriftlich an einen der beiden Vorsitzenden zu erfolgen, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt
oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
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| 7.) |
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie auf Rückzahlung bereits eingezahlter Beiträge. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
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§ 5: Beiträge |
| 1.) |
Beiträge werden von natürlichen Personen und Wirtschaftsunternehmen erhoben.
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| 2.) |
Für Wirtschaftsunternehmen wird ein Mindestbeitrag von € 120,-- pro Jahr erhoben. Die Höhe der Beiträge sollte sich im Übrigen an der Firmengröße des Mitglieds orientieren.
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| 3.) |
Für natürliche Personen wird ein Mindestbeitrag von € 12,-- pro Jahr erhoben.
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| 4.) |
Freiwillige Beiträge sind grundsätzlich möglich.
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| 5.) |
Die Höhe der Mindestbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu beschlossen.
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| 6.) |
Die Einzahlung der Beiträge erfolgt am Anfang des Kalenderjahres im Lastschrifteinzugsverfahren.
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| 7.) |
Beiträge und sonstige Einnahmen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
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| 8.) |
Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben.
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§ 6: Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
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§ 7: Vorstand |
| 1.) |
Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden aus dem Bereich Schule und aus dem Bereich Wirtschaft, dem Schriftführer und dem Kassenwart
Diese sind Vorstand im Sinne § 26 – BGB
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| 2.) |
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
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| 3.) |
Die beiden Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Schriftführer und der Kassier sind jeweils nur gemeinsam mit einem der Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
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| 4.) |
Die Bestellung eines Vorstandmitglieds kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund, BGB - § 27, widerrufen werden.
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| 5.) |
Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund ihren Rücktritt schriftlich erklären. In diesem Fall sind die Mitglieder des Vereins schriftlich zu informieren und es ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
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§ 8: Aufgaben des Vorstandes |
| 1.) |
Den Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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| 2.) |
Die Vorsitzenden führen den Vorsitz in der Mitgliederversammlung gemeinsam.
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| 3.) |
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme
und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
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| 4.) |
Der Vorstand ist beschlussfähig im Sinne der Mitgliederversammlung, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Vorsitzende und mindestens ein Mitglied des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet einstimmig. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes soll ein Protokoll angefertigt werden.
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§ 9: Kassenführung |
| 1.) |
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
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| 2.) |
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen von einem der beiden Vorsitzenden geleistet werden.
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| 3.) |
Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern (Vereinsmitglieder) zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann eine erneute Kassenprüfung - durch zu wählende zwei Mitglieder - verlangen.
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§ 10: Mitgliederversammlung |
| 1.) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
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| 2.) |
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
Entlastung des Vorstands
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags
Die Beschlussfassung über den Etat
Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderungen
Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
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| 3.) |
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
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| 4.) |
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
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| 5.) |
Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Ausnahme: In der Gründungsversammlung wird dem Vertretungsberechtigten Vorstand die Vollmacht zur Vornahme - im Rahmen des Eintragungsverfahrens - etwa erforderlicher Satzungsänderungen erteilt.
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| 6.) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auf zu nehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
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§ 11: Ausschüsse |
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Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstands können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstands sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands.
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§ 12: Auflösung des Vereins |
| 1.) |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10. Ziffer 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
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| 2.) |
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand zur Liquidation ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB - § 47.
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| 3.) |
Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist diese dem Arbeitskreis Schule-Wirtschaft Bayern im Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft e. V. Herzog-Heinrich-Straße 13, 80336 München zuzuführen zur Verwendung des ursprünglichen Vereinszwecks mit der Maßgabe, dieses wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
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| 4.) |
Die Verwendung dieses nach Liquidation etwaigen Überschusses beschließen die Liquidatoren.
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§ 13: Inkrafttreten der Satzung |
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Die Satzung des gemeinnützigen Vereins "Arbeitskreis Schule Wirtschaft Regensburg e. V." tritt ab 16. Februar 2005 in Kraft.
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